Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
2.
2Innerhalb eines Zeitraumes von 24 auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind
a)
alle im Bestand geborenen Rinder innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
b)
alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,
c)
in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,
d)
die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind,
e)
die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
3Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
1.
Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.
2.
1Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
3.
1In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
4.
1Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.
5.
1Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.